Es hört sich gleich an, ist es aber nicht! Hier ist zwingend zu trennen.
- Verwalterbestellung
Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ernennt die Person offiziell zum „Verwalter“ (Organstellung). Das passiert durch einen Beschluss in der Eigentümerversammlung. - Verwaltervertrag
Ein ganz normaler Vertrag, der regelt, was der Verwalter genau tun muss und was er dafür bekommt (Leistungen, Vergütung, Laufzeit, Kündigung usw.).
Warum wird dies getrennt?
Weil zwei unterschiedliche Ebenen betroffen sind. Zum einen die innere Organisation der Gemeinschaft – also die Frage, wer überhaupt berechtigt ist zu handeln, Versammlungen einzuberufen, Verträge zu unterschreiben oder Hausgeld einzuziehen (Verwalterbestellung). Zum anderen das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Gemeinschaft und Verwalter – dort werden Honorar, zusätzliche Leistungen, Haftung und Kündigungsfristen geregelt (Verwaltervertrag).
Fehlt die eine Ebene, entstehen typische Probleme: Gibt es eine Bestellung ohne Vertrag, kann die Person zwar als Verwalter auftreten und ist organschaftlich handlungsbefugt, aber Vergütung, Zusatzleistungen und Haftungsfragen sind oft unklar oder streitanfällig; man fällt dann auf gesetzliche oder übliche Mindeststandards zurück.
Gibt es umgekehrt nur einen Vertrag ohne förmliche Bestellung, besteht noch keine Organstellung und damit keine echte Vertretungsmacht; der Betreffende darf streng genommen weder Versammlungen einberufen noch die Gemeinschaft rechtlich vertreten – das ist der heiklere Fall und erfordert eine rasche Nachholung der Bestellung.
Der Fußballvergleich:
- Die Mitgliederversammlung wählt den Trainer: Das ist die Bestellung.
- Danach schließt der Verein mit ihm einen Arbeitsvertrag: Das ist der Vertrag.
Ohne Wahl ist er nicht offiziell Trainer. Ohne Vertrag weiß man nicht genau, wie viel er bekommt und wie lange er bleibt.